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FH-Impuls 2015 : Datum:

Richtlinie zur Maßnahme „Starke Fachhochschulen – Impuls für die Region“ (FH-Impuls)

Informationen zur Richtlinie

Am 28. Dezember 2023 hat das BMBF Änderungen zu dieser Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Änderungen finden Sie weiter unten im Abschnitt "Änderungsbekanntmachung Dezember 2023".

Änderungsbekanntmachung, Dezember 2023

Die Bekanntmachung – Richtlinie zur Fördermaßnahme „Starke Fachhochschulen – Impuls für die Region“ (FH-Impuls) vom 24. Juni 2015 (BAnz AT 25.06.2015 B3) wird geändert.

1. Nummer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:

Die Förderung der Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) erfolgt auf der Grundlage der Bund- Länder-Vereinbarung vom 28. Juni 2013 beziehungsweise auf Basis der Bund-Länder-Vereinbarung vom 16. November 2018 über die Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen nach Artikel 91 b des Grundgesetzes. Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwen-dungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflicht-gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 22 Absatz 1, Artikel 25 Ab-satz 1 und 2 Buchstabe a, b, c und d sowie Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2. Nummer 7.1 wird wie folgt neu gefasst:

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Betreuung der Fördermaßnahme hat das BMBF den Projektträger VDI Technologiezentrum GmbH beauftragt:

VDI Technologiezentrum GmbH
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Ansprechpartner:
Herr Stefan Noack
Telefon: +49 30 2759506-56
E-Mail: info@forschung-fachhochschulen.de

Es wird empfohlen, jeweils vor dem Einreichen von Skizzen, Strategiekonzepten beziehungsweise Fortschritts-berichten sowie Projekt-Förderanträgen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Sämtliche eingereichten Unterlagen werden Eigentum des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe. Das BMBF behält sich das Recht vor, Unterlagen zu Archivierungszwecken selbst oder durch Dritte unter Sicherung der gebotenen Vertraulichkeit auf Datenträger aufzunehmen oder zu speichern. Die Urheberrechte werden mit Einreichen der Unterlagen nicht übertragen und verbleiben bei den Antragstellern.

3. Nummer 9 wird wie folgt neu gefasst:

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderricht-linie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpas-sungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden.

4. Es wird eine beihilferechtliche Anlage mit folgendem Inhalt angefügt:

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c) Standort des Vorhabens,
d) die Kosten des Vorhabens sowie
e) die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben,
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität,
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.2

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht3.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • Die in Artikel 22 Absatz 3, 4 und 5 genannten Beträge pro Unternehmen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe h AGVO);
  • 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
  • 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
  • 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
  • 8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO);
  • 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buch-stabe l AGVO);
  • 12,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Ab-satz 1 Buchstabe m AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 22 AGVO – Beihilfen für Unternehmensneugründungen

Beihilfefähig sind nicht börsennotierte kleine Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt und die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) sie haben nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen, es sei denn, der Umsatz der über-nommenen Tätigkeit macht weniger als 10 % des Umsatzes aus, den das beihilfefähige Unternehmen im Ge-schäftsjahr vor der Übernahme erzielt hat;
b) sie haben noch keine Gewinne ausgeschüttet;
c) sie haben kein anderes Unternehmen übernommen beziehungsweise sind nicht aus einem Zusammenschluss hervorgegangen, es sei denn, der Umsatz des übernommenen Unternehmens macht weniger als 10 % des Umsatzes des beihilfefähigen Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Übernahme aus oder der Umsatz des aus einem Zusammenschluss hervorgegangenen Unternehmens ist um weniger als 10 % höher als der Gesamt-umsatz, den die beiden sich zusammenschließenden Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt haben.

Bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind, beginnt der für die Beihilfefähigkeit maßgebliche Fünfjahreszeitraum zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte: entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufnimmt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es im Hinblick auf seine Geschäftstätigkeit steuerpflichtig wird.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c werden Unternehmen, die aus einem Zusammenschluss von nach diesem Artikel beihilfefähigen Unternehmen hervorgegangen sind, bis fünf Jahre nach dem Tag der Handelsregis-tereintragung des ältesten am Zusammenschluss beteiligten Unternehmens ebenfalls als beihilfefähige Unterneh-men erachtet.

Anlaufbeihilfen können gewährt werden:

a) als Kredit zu nicht marktüblichen Zinssätzen, mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einem Nennbetrag von höchstens 1,1 Millionen Euro beziehungsweise 1,65 Millionen Euro bei Unternehmen mit Sitz in einem Förder-gebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 2,2 Millionen Euro bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Bei Krediten mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren können die Höchstbeträge durch Multiplikation der oben genannten Beträge mit dem Faktor angepasst werden, der dem Verhältnis zwischen einer Laufzeit von zehn Jahren und der tatsäch-lichen Laufzeit des Kredits entspricht. Bei Krediten mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchst-betrag wie bei Krediten mit einer Laufzeit von fünf Jahren;
b) als Garantien mit nicht marktüblichen Entgelten, einer Laufzeit von zehn Jahren und einer Garantiesumme von höchstens 1,65 Millionen Euro beziehungsweise 2,48 Millionen Euro bei Unternehmen mit Sitz in einem Förder-gebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 3,3 Millionen Euro bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Bei Garantien mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren können die Höchstbeträge für die Garantiesummen durch Multiplikation der oben genannten Beträge mit dem Faktor angepasst werden, der dem Verhältnis zwischen einer Laufzeit von zehn Jahren und der tatsächlichen Laufzeit der Garantie entspricht. Bei Garantien mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Garantien mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Die Garantie darf nicht über 80 % des zugrundeliegenden Kredits hinausgehen;
c) als Zuschüsse, einschließlich Beteiligungen oder beteiligungsähnlicher Investitionen, Zinssenkungen oder Ver-ringerungen des Garantieentgelts von bis zu 0,5 Millionen Euro Bruttosubventionsäquivalent beziehungsweise 0,75 Millionen Euro für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 1 Million Euro für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV;
d) als Steueranreize von bis zu 0,5 Millionen Euro Bruttosubventionsäquivalent für beihilfefähige Unternehmen beziehungsweise von 0,75 Millionen Euro für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Ab-satz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 1 Million Euro für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV.

Ein Beihilfeempfänger kann durch eine Kombination der in Absatz 3 Artikel 22 genannten Beihilfeinstrumente Unterstützung erhalten, wenn der Anteil der durch ein Beihilfeinstrument gewährten Unterstützung, der auf der Grundlage des für das betreffende Instrument zulässigen Beihilfehöchstbetrags berechnet wird, bei der Ermittlung des restlichen Anteils an dem für die anderen in einer solchen Kombination enthaltenen Beihilfeinstrumente zuläs-sigen Beihilfehöchstbetrag berücksichtigt wird.

Bei kleinen und innovativen Unternehmen dürfen die in Absatz 3 Artikel 22 genannten Höchstbeträge verdoppelt werden.

Wird eine Beihilferegelung für Unternehmensneugründungen über einen oder mehrere Finanzintermediäre durch-geführt, so gelten die in Artikel 21 Absatz 10, 14, 15, 16 und 17 genannten Kriterien für Finanzintermediäre.

Zusätzlich zu den in den Absätzen 3, 4 und 5 des Artikels 22 genannten Beträgen können Beihilferegelungen für Unternehmensneugründungen entweder die Übertragung von geistigem Eigentum oder die Einräumung der damit verbundenen Zugangsrechte – entweder unentgeltlich oder unter dem Marktwert – vorsehen. Die Übertragung an ein beihilfefähiges Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 beziehungsweise die Einräumung damit verbundener Rechte erfolgt durch eine Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung im Sinne des Artikels 2 Nummer 83, die das zugrundeliegende geistige Eigentum im Rahmen ihrer eigenen oder im Verbund durchgeführten For-schungs- und Entwicklungstätigkeit entwickelt hat. Die Übertragung beziehungsweise die Einräumung muss alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Ziel der Übertragung des geistigen Eigentums oder der Einräumung damit verbundener Zugangsrechte ist es, ein neues Produkt oder eine neue Dienstleistung auf den Markt zu bringen, und
b) der Wert des geistigen Eigentums wird zu dessen Marktpreis festgesetzt, was der Fall ist, wenn dafür eine der folgenden Methoden angewendet wurde:

i) der Betrag wurde im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Verfahrens festgelegt;
ii) das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt, dass der Betrag mindestens dem Markt-preis entspricht;
iii) im Fall eines Vorkaufsrechts des beihilfefähigen Unternehmens in Bezug auf das geistige Eigentum, das im Rahmen der Kooperation mit der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung begründet wird: die Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung übt ein beidseitiges Recht aus, wirtschaftlich günstigere Angebote von Dritten einzuholen, sodass das an der Kooperation beteiligte beihilfefähige Unternehmen sein Angebot entsprechend anpassen muss.

Der Wert der finanziellen wie nichtfinanziellen Beiträge des beihilfefähigen Unternehmens zu den Kosten der Tätigkeiten der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung, die zu dem jeweiligen geistigen Eigentum geführt haben, kann vom Wert des geistigen Eigentums nach diesem Buchstaben abgezogen werden.

c) Der Beihilfebetrag für die Übertragung des geistigen Eigentums beziehungsweise die Einräumung der damit verbundenen Zugangsrechte gemäß diesem Absatz darf 1 Million Euro nicht überschreiten. Der Beihilfebetrag entspricht dem Wert des geistigen Eigentums nach Buchstabe b, abzüglich des im letzten Satz in Buchstabe b genannten Abzugs und abzüglich des vom Empfänger für dieses geistige Eigentum möglicherweise zu entrich-tenden Entgelts. Der Wert des geistigen Eigentums nach Buchstabe b kann 1 Million Euro übersteigen; in diesem Fall kann das beihilfefähige Unternehmen den darüberhinausgehenden Betrag durch Eigenmittel oder auf andere Weise decken.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung;
  • Durchführbarkeitsstudien

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten For-schungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben einge-setzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
d) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
e)zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und derglei-chen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

a) Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögens-werten;
b) Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
c) Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Bei-hilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

Die Änderungen der Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 13. November 2023

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Magnus Milde

Ursprüngliche Bekanntmachung, Juni 2015

Deutschland ist eines der leistungsstärksten Industrieländer weltweit. Unser Wohlstand basiert auf Innovationen, die in enger Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft entstehen. Die Bundesregierung ist bestrebt, die wissenschaftliche und technologische Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu sichern, weiter auszubauen und sich dabei an den Bedürfnissen der Gesellschaft zu orientieren.

Mit der neuen Hightech-Strategie „Innovationen für Deutschland“ hat die Bundesregierung sich das Ziel gesetzt, Deutschland auf dem Weg zum weltweiten Innovationsführer voranzubringen. Gute Ideen sollen schnell in innovative Produkte und Dienstleistungen überführt werden. Ein wesentlicher Schwerpunkt der Hightech-Strategie liegt daher auf einer traditionellen Stärke des deutschen Innovationssystems, der engen Vernetzung zwischen Wissenschaft und Wirtschaft bei Forschung, Entwicklung und Innovation. Für eine neue Qualität in der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft gilt es, bestehende Stärken zu stärken, neue Potenziale zu schaffen und vielfältige Kooperationen zu entwickeln. In diesem Feld spielen Fachhochschulen (FH) aufgrund ihrer großen Nähe zur Berufs- und Arbeitswelt eine wichtige Rolle. FH forschen anwendungs- und umsetzungsorientiert und kooperieren eng mit den Unternehmen in der Region. Sie helfen so, neue und verbesserte Produkte oder Dienstleistungen im Wettbewerb zu etablieren. Um die Innovationspotenziale der FH vor allem für die regionale Wirtschaft besser nutzbar zu machen, soll die Vernetzung bzw. strategische Kooperation der FH mit Unternehmen auf gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsfeldern gezielt gefördert werden.

Hier knüpft die Fördermaßnahme „Starke Fachhochschulen – Impuls für die Region“ (FH-Impuls) an.

Forschungsstarke FH haben wegen ihrer traditionell engen Kontakte insbesondere zum innovativen Mittelstand und ihrer auf Zukunftstechnologien ausgerichteten Forschung das Potenzial, in ihrer Region und ihrem weiteren Umfeld zum gegenseitigen Mehrwert ihrer Partner aus Wirtschaft und Wissenschaft wesentliche innovationsrelevante Impulse auszulösen. Dabei müssen sie sich permanent der Herausforderung stellen, das eigene Forschungsprofil in der regionalen und nationalen Hochschullandschaft zu schärfen und so weiterzuentwickeln, dass sie auch für die Zukunft leistungsstarke Partner für Wirtschaft und Wissenschaft sind.

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

In der Ausbildung leistungsstarker und modellhaft wirkender Forschungskooperationen hat sich die Zielstellung „Die Starken stärken“ bereits vielfach bewährt. Entsprechend richtet sich die Fördermaßnahme „Starke Fachhochschulen – Impuls für die Region“ (FH-Impuls) an forschungsstarke FH, die einen bereits vorhandenen Forschungsschwerpunkt mit hohem Transfer- und Umsetzungspotenzial ausbauen und ihr Forschungsprofil nachhaltig schärfen wollen. Ihnen soll eine Möglichkeit geboten werden, ihr Innovationspotenzial noch effektiver auszuschöpfen und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Wissenschaftssystem weiter zu stärken.

Dafür sind gezielte Vernetzungen und strategische Kooperationen der FH vor allem mit der Wirtschaft – vornehmlich mit dem unternehmerischen Mittelstand in der Region – von zentraler Bedeutung. Durch eine enge und dauerhafte Kooperation mit kleinen und mittleren Unternehmen sollen sie so maßgebliche Impulse in Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) für den Standort, die Region und darüber hinaus auslösen.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt daher durch die themenoffene Fördermaßnahme „Starke Fachhochschulen – Impuls für die Region“ (FH-Impuls) von FH initiierte und koordinierte strategische Forschungs- und Innovationspartnerschaften.

Die Partnerschaften sollen folgende Ziele erreichen:

– Ausbau eines Forschungsschwerpunktes oder mehrerer Forschungsschwerpunkte und gleichzeitige Schärfung des Forschungsprofils der FH,

– Entwicklung eines einschlägigen Kompetenzprofils („Innovationsprofil“) mit Ausrichtung auf Innovation, Transfer und Umsetzung sowie mit Orientierung an den Bedarfen der Wirtschaft,

– Auslösen von innovationsrelevanten Impulsen/Entwicklungsschüben in der transfer- und umsetzungsorientierten Forschung und Entwicklung für den Standort, die Region und darüber hinaus,

– Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von FH im Wissenschaftssystem und Erhöhung ihrer Sichtbarkeit in Wirtschaft und Gesellschaft.

Die Fördermaßnahme FH-Impuls umfasst drei Phasen: Eine Antragsphase mit einem zweistufigen Bewerbungs- bzw. Auswahlverfahren, eine in der Regel vierjährige Aufbauphase, in die bis zu zehn FH bzw. strategische Forschungs- und Innovationspartnerschaften in die Förderung aufgenommen werden, sowie eine Intensivierungsphase von in der Regel vier Jahren, wenn eine positive Zwischenbewertung aus der Aufbauphase vorliegt. Die Förderung in der Aufbau- und in der Intensivierungsphase erfolgt in Form von FuEuI-Projekten mit einer maximal vierjährigen Laufzeit. Die seitens des BMBF zur Verfügung gestellte Fördersumme beträgt pro Partnerschaft in der Aufbauphase durchschnittlich fünf Millionen Euro. In der Intensivierungsphase steht pro Partnerschaft im Vergleich zur Aufbauphase eine geringere Fördersumme zur Verfügung.

Im Rahmen dieser Fördermaßnahme wird das BMBF die Partnerschaften auf dem Weg ihres Aufbaus begleiten und einen Erfahrungsaustausch über gute Praktiken ihrer Implementierung, Umsetzung und Verstetigung initiieren.

1.2 Rechtsgrundlage

Die Förderung der FH erfolgt auf der Grundlage der Bund-Länder-Vereinbarung vom 28. Juni 2013 über die Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen nach Artikel 91b des Grundgesetzes. Zuwendungen können nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendungen an die FH erfolgen unter der Voraussetzung, dass sie nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu qualifizieren und die Vorhaben im nichtwirtschaftlichen Bereich der Hochschule angesiedelt sind. Die Zuwendungen an die KMU erfolgen unter Bezugnahme auf die AGVO.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Eine strategische Forschungs- und Innovationspartnerschaft im Sinne der Fördermaßnahme „Starke Fachhochschulen – Impuls für die Region“ (FH-Impuls) ist eine von der antragstellenden und koordinierenden FH ausgehende Kooperation vorrangig mit dem unternehmerischen Mittelstand in der Region in einem ausgewählten gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsfeld. Die Partnerschaft bündelt Kompetenzen zu einem Innovationsprofil und ist geeignet, innovationsrelevante Impulse für den Standort, die Region und darüber hinaus auszulösen. Sie berücksichtigt dafür dort vorhandene, für das gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsfeld relevante wirtschaftliche Bedarfe. Sie ist zudem geeignet, zum Ausbau eines Forschungsschwerpunktes oder mehrerer Forschungsschwerpunkte, zur Schärfung des Forschungsprofils der FH, zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit im Wissenschaftssystem und zur Erhöhung ihrer Sichtbarkeit in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen.

Die Zusammenarbeit zwischen FH und Wirtschaft erfolgt im Rahmen definierter FuEuI-Projekte, die innerhalb eines übergreifenden und auf Dauer angelegten Kooperationsrahmens aufeinander abgestimmt sind und einander sinnvoll ergänzen. Falls die Einbindung weiterer Akteure (z. B. Universitäten, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, gemeinnützige Organisationen und Gebietskörperschaften) zur Ergänzung des Innovationsprofils und zur Stärkung der Partnerschaft beiträgt, wird dies begrüßt, diese ist aber nicht zwingend. Ihre Ausprägung findet die Partnerschaft in einer übergreifenden Organisation, die sowohl der Wahrnehmbarkeit nach außen als auch der Steuerung nach innen dient.

Grundlage der Förderung ist ein Strategiekonzept, mit dem die sich bewerbende FH die Ziele, Perspektiven sowie das Potenzial der Partnerschaft für einen Forschungsschwerpunkt/mehrere Forschungsschwerpunkte und das Forschungsprofil der eigenen Institution sowie als Impulsgeber für den Standort, die Region und darüber hinaus darstellt. Das Strategiekonzept muss eine umsetzbare und zweckmäßige Planung für die Aufbauphase, eine perspektivische Planung für die Intensivierungsphase und eine Aussicht auf die Verstetigungsabsichten bieten.

Innerhalb der Partnerschaft werden FuEuI-Projekte gefördert, die auf dem Strategiekonzept basieren und maßgeblich zu dessen Umsetzung beitragen.

Um den vielfältigen strukturellen und inhaltlichen Anforderungen der Strategiekonzepte entsprechen zu können, sind für die Zusammenarbeit insbesondere drei verschiedene Typen von FuEuI-Projekten vorgesehen:

– Impuls-Projekte sind FuEuI-Projekte von FH in enger Kooperation mit Unternehmen, die sich mit Barmitteln an der Projektfinanzierung beteiligen; weitere Zusammenarbeit, z. B. mit Universitäten oder sonstigen Forschungseinrichtungen, ist möglich. Projekte dieses Typs sind auf die Vernetzung und die Ausbildung fester Arbeitszusammenhänge zur gemeinsamen anwendungsorientierten Forschung ausgerichtet. Zuwendungsempfänger sind ausschließlich FH.

– Explorative Projekte sind FuEuI-Projekte von FH, gegebenenfalls auch in Kooperation mit weiteren Partnern, aber ohne zwingende finanzielle Beteiligung von Unternehmenspartnern. Diese Projekte haben orientierenden Charakter und zeichnen sich einerseits durch ein besonders hohes technologisches Risiko, andererseits durch ein sehr hohes Verwertungspotenzial im Erfolgsfall aus. Zuwendungsempfänger sind auch hier ausschließlich FH.

– KMU-Projekte sind FuEuI-Projekte von KMU (z. B. Start-ups), gegebenenfalls in Kooperation mit FH oder anderen Partnern. Projekte dieses Typs sollen der verwertungsorientierten Nutzung und Fortentwicklung von Ergebnissen dienen, die im Rahmen der partnerschaftlichen Forschung gewonnen werden. Zuwendungsempfänger sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen.

Die Förderung ist nicht auf bestimmte Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweige beschränkt. Die Partnerschaften sollen jedoch einen wesentlichen Beitrag zur Bewältigung einer der sechs prioritären Zukunftsaufgaben der Hightech-Strategie der Bundesregierung leisten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind im Hinblick auf die Einreichung von Strategiekonzepten ausschließlich staatliche und staatlich anerkannte FH in Deutschland. Zwei oder mehr FH können sich zur gemeinsamen Einreichung eines Strategiekonzepts zusammenschließen, wenn Synergie und struktureller Mehrwert der Kooperation für jede der FH deutlich erkennbar sind und eine nachhaltige strategische Kooperation sichtbar ist.

Antragsberechtigt für die im Rahmen der Strategiekonzepte durchzuführenden FuEuI-Projekte sind staatliche und staatlich anerkannte FH in Deutschland sowie kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, die sich im Rahmen der strategischen Forschungs- und Innovationspartnerschaft an der Umsetzung des Konzepts beteiligen. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 zur Anwendung.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzung ist ein von der sich bewerbenden FH bzw. von den sich zusammen bewerbenden FH mit den Partnern der gewerblichen Wirtschaft abgestimmtes Strategiekonzept für die Partnerschaft, das auf wenigstens eine der in der Hightech-Strategie „Innovationen für Deutschland“ der Bundesregierung beschriebenen prioritären Zukunftsaufgaben ausgerichtet ist und folgende Elemente enthält:

– den Nachweis des/der an der FH bereits vorhandenen leistungsstarken Forschungsschwerpunkts/Forschungsschwerpunkte mit hohem Transfer- und Umsetzungspotenzial in dem mit der Partnerschaft zu besetzenden Forschungs- und Entwicklungsfeld. Die qualitative Einschätzung ist auch durch geeignete aussagekräftige quantitative Indikatoren zu untermauern;

– die Definition und Charakterisierung der beantragten Partnerschaft und ihres Innovationsprofils. Dabei sind der thematische Fokus und die inhaltlichen Ziele der Partnerschaft herauszuarbeiten, deren organisatorischer Aufbau zu verdeutlichen und die Akteure vorzustellen;

– eine Einschätzung der Voraussetzungen, Kompetenzen und Potenziale für den Erfolg der Partnerschaft, insbesondere der gegenwärtigen Stärken und Schwächen sowie der künftigen Entwicklungschancen und -risiken bezüglich des Forschungsprofils, der Sichtbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit der FH, des ausgewählten Forschungs- und Entwicklungsfelds und der Kompetenzen der Partner sowie der Potenziale des Innovationsprofils als Impulsgeber für den Standort, die Region und darüber hinaus;

– die Definition der mittel- bis langfristigen Entwicklungsziele für die Aufbauphase und perspektivisch darüber hinaus. Die Zieldefinition sollte auf der Stärken-und-Schwächen-Analyse aufbauen und ein ambitioniertes, aber realistisches Zielszenario enthalten. Die bereits bei der Beschreibung des aktuellen Entwicklungsstands benutzten Indikatoren sollten herangezogen werden, um angestrebte Ziele für die Zukunft zu definieren und in der Entwicklung zu verfolgen;

– einen Entwicklungsplan für die Aufbauphase, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen von welchen Akteuren wann und mit welchen Mitteln umgesetzt werden sollen, um die angestrebten Entwicklungsziele zu erreichen. Dafür müssen prüffähige Meilensteine entwickelt werden. Der Plan enthält Darstellungen aller vorgesehenen FuEuI-Projekte mit unterschiedlichem Detaillierungsgrad (siehe Nummer 7.2.2);

– eine Grobplanung, wie die Partnerschaft über die Aufbauphase (erste vier Jahre) hinaus in der Intensivierungsphase (vier Folgejahre) ausgebaut, weiterentwickelt und für die Zeit nach dem Auslaufen der Förderung gesichert und verstetigt werden soll. Das für diese Fördermaßnahme vorgelegte Strategiekonzept kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und ein größeres Maßnahmenpaket enthalten, als in der Fördermaßnahme „Starke Fachhochschulen

– Impuls für die Region“ (FH-Impuls) förderfähig ist;

– die Darstellung der in der FH bereits verfügbaren organisatorischen Ressourcen, die für den Aufbau der Partnerschaft eingesetzt werden können, insb. vorhandene Kompetenzen und Strukturen wie Serviceagenturen und Zentraleinrichtungen (Antrags-, Transfer- oder Patentberatungsstellen), Technologiezentren, Schwerpunkt- und Netzwerkmanager etc.;

– die Darstellung der aufzubauenden Organisations- und Managementstruktur, die im Rückgriff auf die vorhandenen Ressourcen die gesamte Partnerschaft aufbauen, steuern, fortentwickeln und die Zielerreichung auch hinsichtlich der Verstetigung sichern soll.

Im Falle von FuEuI-Projekten, die im Rahmen des Strategiekonzepts als Verbundprojekte durchgeführt werden, müssen die Partner ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung regeln. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf; Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Antragsteller für FuEuI-Projekte sollen sich – auch im eigenen Interesse – mit den Teilen des aktuellen EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation, die für das Vorhaben einschlägig sind, vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen ist im Rahmen des Antragsverfahrens kurz darzustellen. Nähere Angaben dazu sind einem zu dieser Richtlinie erstellten Leitfaden (siehe Nummer 7.1) zu entnehmen. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung. Die Adressen der nationalen Kontaktstellen sind zu finden unter: http://www.horizont2020.de.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendungen gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten. Bauinvestitionen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an FH sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an FH wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

– Mit der Auswahl des Konzeptes für die Partnerschaft wird auf der Basis der vorgelegten Planungen die maximal zur Verfügung stehende Zuwendungssumme zunächst für die Aufbauphase in Aussicht gestellt. Eine mögliche Förderung der Intensivierungsphase ist abhängig von der positiven Bewertung der nach drei Jahren unter anderem in einem Fortschrittsbericht (siehe Nummer 7.2.3) ausführlich darzustellenden Entwicklung. Die tatsächliche Bewilligung erfolgt jeweils nach Einreichung der formgebundenen Projektanträge. Dabei werden mit Blick auf die in Nummer 2 unterschiedenen Projekttypen folgende Regeln zugrunde gelegt: Von den für FuEuI-Projekte vorgesehenen Zuwendungen entfallen mindestenz 60 % auf Impuls-Projekte, bis zu 20 % auf explorative Projekte und bis zu 20 % auf KMU-Projekte.

– Für die Impuls-Projekte sind Mittel der Wirtschaft so einzuwerben, dass die gemittelte und gewichtete Förderquote über alle Impuls-Projekte zu jedem Zeitpunkt in der Aufbauphase höchstens 80 % beträgt. In der Intensivierungsphase sind für die Impuls-Projekte Mittel Dritter so einzuwerben, dass die gemittelte und gewichtete Förderquote höchstens 65 % beträgt (erforderlich sind mindestens 20 % Mittel aus der Wirtschaft, die übrigen 15 % können Mittel weiterer Dritter sein). Die Förderquoten der einzelnen Impuls-Projekte können über oder unter 80 % bzw. 65 % liegen.

– Die Mittel-Zusagen Dritter für Impuls-Projekte sind maßgeblich für die Bewilligung von Mitteln für explorative und KMU-Projekte. Diese werden nur in dem Umfang bewilligt, in dem Mittelzusagen für Impuls-Projekte verbindlich vorliegen. Damit wird sichergestellt, dass sich der Bewilligungsfortschritt für explorative und KMU-Projekte an der Verfügbarkeit der von Dritten beigetragenen Mittel für Impuls-Projekte orientiert. Somit müssen sich explorative und KMU-Projekte an der Bewilligung der Impuls-Projekte auch zeitlich orientieren. Näheres dazu enthält der Leitfaden.

Der Aufbau eines unabhängigen, professionellen Managements ist maßgeblich für den Erfolg der Partnerschaft. Aufwendungen für ein entsprechendes Projekt sind in der Aufbauphase mit einer Förderquote von bis zu 80 %, höchstens jedoch mit einer Zuwendungssumme von 500 000 € zuwendungsfähig. In der Intensivierungsphase sind Aufwendungen für ein entsprechendes Projekt mit einer Förderquote von bis zu 65 %, höchstens jedoch 400 000 € zuwendungsfähig. Förderfähig sind die direkten nachgewiesenen Projektaufwendungen. Nicht förderfähig ist der Aufbau grundlegender Strukturen, die als Voraussetzung für eine zügige Aufnahme der Zusammenarbeit und eine nachhaltig erfolgreiche Beteiligung der FH an den Partnerschaften unabdingbar sind.

Zusätzlich zu den bei Impuls-Projekten mindestens geforderten Mitteln der Wirtschaft ist bereits in der Aufbauphase die Einwerbung Mittel weiterer Dritter (Unternehmen, Gebietskörperschaften, Forschungseinrichtungen, Verbände etc.) wünschenswert. In der Intensivierungsphase müssen die Akteure der Partnerschaft in erheblichem Umfang zusätzlich zu den in der Fördermaßnahme beantragten Mitteln weitere Mittel von Dritten mobilisieren bzw. eigene Mittel einsetzen. Art und Umfang der erzielten finanziellen Beteiligung von Dritten sind Gegenstand der Begutachtung zur Bewilligung der Intensivierungsphase.

Die fachliche Einbeziehung weiterer geförderter Projekte oder deren Beantragung in anderen öffentlich geförderten Maßnahmen wie z. B. KMU-innovativ, ZIM oder EU-Programmen ist durchaus willkommen, um die Forschungs- und Innovationspartnerschaft weiter zu stärken.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuEuI-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Betreuung der Fördermaßnahme hat das BMBF den Projektträger Jülich (PtJ) beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Fachbereich Forschung an Fachhochschulen
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich (Postanschrift)

Besucheradresse:
Wilhelm-Johnen-Straße
52428 Jülich
http://www.fz-juelich.de/ptj/

Ansprechpartner:
Dr. Burkard Neuß
Dr. Georg Kamp
+49 24 61/61-24 80
+49 24 61/61-90 80
+49 24 61/61-37 82
+49 24 61/61-90 80
b.neuss@fz-juelich.de, g.kamp@fz-juelich.de

Es wird empfohlen, jeweils vor dem Einreichen von Skizzen, Strategiekonzepten bzw. Fortschrittsberichten sowie Projekt-Förderanträgen, mit dem Projektträger Jülich Kontakt aufzunehmen. Außerdem steht den Interessenten ein Leitfaden mit detaillierten Hinweisen zur Erstellung der Bewerbungsunterlagen zur Verfügung (siehe auch https://www.ptj.de/fachhochschulen_fh-impuls).

Sämtliche eingereichten Unterlagen werden Eigentum des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe. Das BMBF behält sich das Recht vor, Unterlagen zu Archivierungszwecken selbst oder durch Dritte unter Sicherung der gebotenen Vertraulichkeit auf Datenträger aufzunehmen oder zu speichern. Die Urheberrechte werden mit Einreichen der Unterlagen nicht übertragen und verbleiben bei den Antragstellern.

7.2 Antrags- und Förderverfahren

Das Antragsverfahren zur Teilnahme an der Fördermaßnahme ist zweistufig angelegt. Grundlage für die Auswahlentscheidung sind die in Nummer 7.2.4 genannten Kriterien.

Im Rahmen der Fördermaßnahme sind nur diejenigen FH zur Einreichung von Skizzen, Konzepten und Anträgen autorisiert, die, vertreten durch Verfahrensverantwortliche, zuvor an einer der vom Projektträger Jülich zu dieser Maßnahme angebotenen Informations- und Beratungsveranstaltungen teilgenommen haben. Nähere Informationen dazu finden sich im Leitfaden und online unter https://www.ptj.de/fachhochschulen_fh-impuls.

Die u. g. Vorlagefristen gelten als Ausschlussfristen. Verspätet eingehende Bewerbungsunterlagen können nicht berücksichtigt werden.

7.2.1 Skizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich zunächst Skizzen mit einem Gesamtumfang von bis zu 15 Seiten vorzulegen.

Die Vorlagefrist endet am 30. September 2015, 23.59 Uhr.

Die Skizzen sind elektronisch über das Internet-Portal pt-outline (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/FHIMPULS) gemäß den dort hinterlegten Hinweisen vorzulegen. Verbindliche Anforderungen (Umfang, Gliederung, Formatvorlage etc.) sind dort niedergelegt. Das Portal schließt mit oben genannter Fristsetzung. Eine Einreichung in Papier- oder elektronischer Form jenseits des Skizzentools pt-outline ist ausgeschlossen. Jede FH darf im Rahmen dieser Bekanntmachung nur eine Skizze einreichen oder als Partner nur an einer Skizze beteiligt sein. Schließen sich zwei oder mehr FH zur gemeinsamen Einreichung einer Skizze zusammen, ist eine federführende FH zu bestimmen, die die Skizze und ggf. das Strategiekonzept einreicht.

Gemäß den in Nummer 4 genannten Zuwendungsvoraussetzungen ist durch die Skizzen deutlich zu machen:

– der vorhandene Forschungsschwerpunkt bzw. gegebenenfalls die vorhandenen Forschungsschwerpunkte sowie das Forschungsprofil der FH und dessen/deren Tragfähigkeit als Grundlage für die geplanten Forschungs- und Innovationspartnerschaften,

– das angestrebte Innovationsprofil, die mittel- und langfristigen inhaltlichen Ziele der Partnerschaft und die Strategien, mit denen diese realisiert werden sollen, sowie die Voraussetzungen, Potenziale und erwarteten Beiträge der beteiligten Partner,

– die gegebenen Voraussetzungen und das Potenzial der Partnerschaft, das Profil der FH zu schärfen, ihre Sichtbarkeit in der Wissenschaftslandschaft zu erhöhen und innovationsrelevante Impulse für den Standort, die Region und darüber hinaus auszulösen,

– die geplanten Kooperationsformen, der organisatorische Aufbau der Partnerschaft und die vorgesehene Managementstruktur,

– der zur Realisierung der vorgesehenen Projekte und der geplanten Managementstruktur in der Aufbau- und Intensivierungsphase erforderliche Finanzmitteleinsatz (einschließlich Eigen- und Drittmittel) und die vorgesehene Verteilung der finanziellen Lasten auf die beteiligten Partner.

Den Skizzen ist zusätzlich eine Zusammenstellung relevanter Indikatoren als Maßstab für die Erreichung der benannten Ziele beizufügen. Weitere Anlagen sind nicht zulässig.

Aus den teilnehmenden FH wählt eine unabhängige Jury auf der Grundlage der in Nummer 7.2.4 genannten Kriterien bis zu 20 Finalisten aus, die sie dem BMBF zur besonderen Berücksichtigung empfiehlt. Auf der Grundlage dieses Votums bestimmt das BMBF diejenigen FH, die zur Abgabe eines Strategiekonzepts aufgefordert werden. Das Ergebnis der durch das BMBF vorgenommenen Auswahl wird allen Teilnehmern schriftlich mitgeteilt. Nähere Angaben zur Skizzenerstellung und -einreichung sind dem Leitfaden zu entnehmen.

Die Erstellung der Strategiekonzepte (siehe Nummer 7.2.2) kann mit maximal 50 000 Euro unterstützt werden. Im Fall einer positiven Begutachtung der Skizze ist hierzu eine formgebundene Antragstellung über das elektronische Antragssystem easy-online erforderlich. Die Zugangsdaten werden zu gegebener Zeit vom Projektträger Jülich schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Strategiekonzept sowie Projektanträge für die Aufbauphase

In der zweiten Verfahrensstufe werden auf der Grundlage der Stellungnahme der Jury zu den eingereichten Skizzen bis zu 20 vom BMBF ausgewählte FH aufgefordert, dem Projektträger Jülich bis spätestens 24. Mai 2016, 23.59 Uhr ein Strategiekonzept in zweifacher Ausfertigung sowie elektronisch unter Nutzung der Antragssysteme pt-outline und easy-online vorzulegen.

Spätestens für diese Verfahrensstufe muss die beantragende FH – bzw. muss bei einer ausgewählten Skizze von zwei oder mehr FH die beantragenden FH – einen Partnerschaftssprecher benennen, der im Idealfall das weitere Bewerbungsverfahren sowie die Beantragung von Fördermitteln über den gesamten Förderzeitraum koordinieren soll. Gemeinsam mit allen Partnern erstellt dieser die Bewerbungsunterlagen für das Strategiekonzept.

Das Strategiekonzept orientiert sich an den in Nummer 4 genannten Inhalten und soll die mittel- und langfristige strategische Ausrichtung der Partnerschaft plausibel darstellen. Sie besteht aus einer Beschreibung des „Ist-Zustandes“ sowie einer die eigenen Stärken und Schwächen berücksichtigenden Entwicklungsplanung („Soll-Zustand“).

Neben der Darstellung der inhaltlichen Ausrichtung und der organisatorischen Umsetzung der Partnerschaft ist die konkrete Umsetzung des Strategiekonzepts durch eine belastbare Planung der FuEuI-Projekte für die Aufbauphase und perspektivisch darüber hinaus darzustellen. Dabei sind die Impuls-Projekte von zentraler Bedeutung für die strategische Weiterentwicklung der Partnerschaft.

Dem Strategiekonzept sind als Anlage bewilligungsfähig ausformulierte Vorhabenbeschreibungen für FuEuI-Projekte beizufügen, die zeitnah zum Beginn des Förderzeitraums (Aufbauphase) starten können, von denen mindestens eines – wegen seiner zentralen Bedeutung – ein Impuls-Projekt sein muss und mit denen mindestens 50 % der direkt für Forschungsaktivitäten vorgesehenen Fördermittel (exklusive Partnerschaftsmanagement) planerisch gebunden werden. Kurzfassungen dieser Vorhabenbeschreibungen finden sich darüber hinaus im Rahmen einer übersichtsartigen Darstellung des gesamten Innovationsprofils im Strategiekonzept. Für weitere etwa 25 % der Fördermittel sind längerfristige Projektplanungen mit mittlerem Detaillierungsgrad und für die restlichen Fördermittel grob umrissene Projektideen im Strategiekonzept darzustellen. Nähere Angaben dazu finden sich im Leitfaden. Die terminliche Abstimmung zur Konkretisierung und Beantragung dieser FuEuI-Projekte erfolgt in Absprache zwischen dem Partnerschaftssprecher und dem Projektträger. Bei der Planung sind in jedem Falle die oben in Nummer 5 ausformulierten Bestimmungen zu Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen zu beachten.

Für alle FuEuI-Projekte sind jeweils kurz darzustellen:

– die wesentlichen Projektinhalte,

– die Ziele und ihre Einbettung in das Innovationsprofil der Partnerschaft,

– die beteiligten Partner,

– Aufteilung der Projektinhalte in Form von Arbeitspaketen auf die einzelnen Partner,

– das Transfer- und Umsetzungspotenzial, die Kommerzialisierungsperspektive,

– die beantragte Förderdauer,

– die Finanzplanung inkl. der Finanzierungsbeiträge der beteiligten Partner sowie gegebenenfalls sonstiger Dritter,

– eine konkrete Meilenstein-Planung und Indikatoren der Erfolgsmessung,

– die Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, wenn die Erreichung der Meilensteine unsicher wird.

Bewilligungsfähig ausformulierte Vorhabenbeschreibungen sowie die zugehörigen Kurzfassungen müssen zu allen Punkten konkrete Aussagen machen. Die im Strategiekonzept längerfristigen Projektplanungen und die grob umrissenen Projektideen müssen mit unterschiedlichem Detaillierungsgrad mindestens zu den ersten beiden Punkten Angaben enthalten und die in Aussicht genommenen Partner möglichst aussagekräftig charakterisieren. Ergänzend sind für alle Projekte deren jeweilige Funktion innerhalb des Projektgefüges und deren Bedeutung für Innovationsprofil der Partnerschaft aufzuzeigen. Dabei sollten gegebenenfalls auch solche Projekte aufgeführt werden, die nicht im Rahmen dieser Fördermaßnahme beantragt werden, von denen aber maßgebliche Beiträge zur Zielerreichung der Partnerschaft erwartet werden.

Das Strategiekonzept umfasst einschließlich einer übersichtsartigen Darstellung der Projektideen und ohne Anlagen bis zu 60 Seiten. Genauere Anforderungen an die Gestaltung (Gliederung, Formatierung etc.) finden sich im Leitfaden und sind unter https://www.ptj.de/lw_resource/datapool/_items/item_6374/leitfaden_fh-impuls.pdf online abrufbar.

Mit Bezug auf die als Anlage beigefügten Vorhabenbeschreibungen der FuEuI-Projekte sind auf digitalem Wege

– ebenfalls bis spätestens 24. Mai 2016, 23.59 Uhr – vollständige förmliche Förderanträge einzureichen. Soll von dem Angebot der Förderung eines Managementprojektes Gebrauch gemacht werden, ist auf demselben Weg ein formgebundener Förderantrag zu stellen.

Zur Erstellung und Einreichung der formgebundenen Förderanträge ist die Nutzung des internetbasierten elektronischen Antragssystems „easy-online“ verpflichtend. Hier müssen auch alle weiteren Dokumente (Strategiekonzept, ausformulierte Vorhabenbeschreibungen, weitere perspektivische Projektplanung) mit eingestellt werden. Die Zugangsdaten werden zu gegebener Zeit vom Projektträger schriftlich mitgeteilt. Details zu diesem Verfahren sind dem Leitfaden zu entnehmen. Ferner können Richtlinien, Merkblätter, Hinweise, FAQ zur Projektpauschale und Nebenbestimmungen unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Auf der Grundlage der in Nummer 7.2.4 genannten Kriterien wählt die Jury – gegebenenfalls um ausgewählte Fachgutachter erweitert – unter den konkurrierenden Konzepten bis zu zehn Partnerschaftskonzepte aus, die sie dem BMBF zur Förderung empfiehlt. Für die Begutachtung kann gegebenenfalls eine persönliche Präsentation der Teilnehmer eingefordert werden. Ausgehend von dem Votum der Jury benennt das BMBF diejenigen FH, die zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren (Aufbauphase) eine Förderung zur Umsetzung ihrer Strategiekonzepte erhalten können. Das Auswahlergebnis wird allen Teilnehmern schriftlich mitgeteilt.

Mit dem Strategiekonzept bewertet die Jury auch die geplanten FuEuI-Projekte sowie die vorgelegten Projekt-Förderanträge und spricht Empfehlungen aus, welche FuEuI-Projekte in welchem Umfang bewilligt werden sollten. Auf der Grundlage dieser Empfehlung entscheidet das BMBF nach abschließender Prüfung über eine Förderung.

Die Förderung der beantragten FuEuI-Projekte erfolgt bis zum Ende des vierjährigen Förderzeitraums der Aufbauphase. Kürzere Förderzeiträume sind möglich. Eine Förderung von Folgeprojekten in der Intensivierungsphase, die inhaltlich an Projekte der Aufbauphase anschließen, ist abhängig von der Bewertung der dokumentierten Entwicklung der Partnerschaft (siehe Nummer 7.2.3).

Ausführliche Informationen zu den Bewerbungsunterlagen und Anträgen können dem Leitfaden entnommen werden.

7.2.3 Fortschrittsberichte und Förderanträge für die Intensivierungsphase

Jährlich ist dem Projektträger durch den Partnerschaftssprecher (siehe Nummer 7.2.2) ein circa 30-seitiger Fortschrittsbericht zur Leistung und Fortentwicklung der Partnerschaft vorzulegen. Der Fortschrittsbericht soll aufzeigen, wie und inwieweit die Umsetzung des Strategiekonzepts der Partnerschaft vorangeschritten ist, soll die Erreichung bzw. Erreichbarkeit der Meilensteine des Konzepts und der einzelnen Projekte dokumentieren, notwendige Anpassungen der strategischen Ziele begründen und eine fortgeschriebene perspektivische Planung über die Aufbauphase hinaus enthalten.

Der dritte Fortschrittsbericht bildet die wesentliche Grundlage für die Entscheidung über eine Fortsetzung der Förderung in der Intensivierungsphase. Mit dem dritten Fortschrittsbericht sind entsprechend konkretisierte Planungen über die Intensivierungsphase und perspektivische Planungen für die Verstetigung darzustellen sowie erste bewilligungsfähige Förderanträge für die Intensivierungsphase einzureichen. Konkrete Bestimmungen zum Antragsverfahren werden

den Teilnehmern der Aufbauphase rechtzeitig bekannt gemacht, die Termine für die Einreichung der Unterlagen werden zwischen dem Projektträger und den jeweiligen Ansprechpartnern der geförderten Partnerschaften abgestimmt. Für die in der Intensivierungsphase geplanten FuEuI-Projekte, für die zum Zeitpunkt der Abgabe des dritten Fortschrittsberichts noch keine bewilligungsfähigen Förderanträge gestellt werden können, sind mindestens Angaben zu den wesentlichen Projektinhalten, den Projektzielen und dem angestrebten Beitrag zum Innovationsprofil der Partnerschaft zu machen.

Über die Fortführung bzw. den Umfang der Förderung der Partnerschaften in der Intensivierungsphase entscheidet das BMBF, gestützt auf Empfehlungen der Jury. Auch die Bewerbungen um die weitere Förderung in der Intensivierungsphase stehen zueinander im Wettbewerb. In Ergänzung des Fortschrittsberichts kann auch eine persönliche Präsentation durch die Vertreter der Partnerschaften eingefordert werden. Für die Begutachtung sind dabei weiter die in Nummer 7.2.4 genannten Kriterien verbindlich.

7.2.4 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die mit Skizze und Konzept vorgestellte Strategie muss in sich konsistent und auf die förderpolitischen Ziele dieser Richtlinie ausgerichtet sein.

Aus der Darstellung der Strategie muss insbesondere deutlich werden, wie die Partnerschaft in ihrer Gesamtheit dazu beitragen soll, das Forschungsprofil der FH zu schärfen und damit deren Wettbewerbsfähigkeit und Sichtbarkeit in der Wissenschaftslandschaft deutlich zu erhöhen. Die Partnerschaft soll durch das entwickelte Innovationsprofil einen spürbaren Entwicklungsschub für die FH bewirken und als Impulsgeber für den Standort, die Region und darüber hinaus weitere FuEuI-Aktivitäten anstoßen. Erwartet werden messbare Erfolge und nachhaltige Wirkungen. Ziele und Erfolgsmaßstäbe sind explizit zu benennen, die Tragfähigkeit der vorhandenen Organisations- und Managementstrukturen der FH sowie die Fähigkeit der beteiligten Akteure zu einer dauerhaft erfolgreichen Umsetzung der Strategie ist aufzuzeigen.

Die Auswahl der Strategiekonzepte, Förderanträge und Skizzen richtet sich im Einzelnen nach folgenden Bewertungsmaßstäben:

Wissenschaftliche Qualität und Innovationspotenzial

– Potenzial der Partnerschaft, einen gewichtigen Beitrag zu einem oder mehreren Zukunftsaufgaben der Hightech-Strategie der Bundesregierung „Innovationen für Deutschland“ zu leisten;

– wissenschaftliche Qualität und Innovationspotenzial des/der für die Partnerschaft relevanten Forschungsschwerpunkts/Forschungsschwerpunkte an der FH;

– wissenschaftliche Qualität und Innovationspotenzial der einzelnen FuEuI-Projekte sowie deren aufeinander abgestimmte inhaltliche Passfähigkeit innerhalb des übergreifenden Innovationsprofils.

Mehrwert und Nachhaltigkeit der Partnerschaft

– Mehrwert der Partnerschaft für die FH, insbesondere Beitrag zur Schärfung des Forschungsprofils der FH, Beitrag zur Verbesserung der Kooperations- und Wettbewerbsfähigkeit der FH im deutschen Wissenschaftssystem;

– Mehrwert der Partnerschaft für den Standort, die Region und das weitere Umfeld; Potenziale der Partnerschaft, als Impulsgeber für die Region weitere FuEuI-Aktivitäten im Umfeld der Fachhochschule anzustoßen;

– Plausibilität der perspektivischen Darstellung sowie Nachweis geeigneter Rahmenbedingungen und Instrumente zur Sicherung und Verstetigung der Partnerschaft auch über die Förderung im Rahmen dieser Fördermaßnahme hinaus.

Finanzierung und Wertschöpfungspotenziale

– Art und Umfang der finanziellen Beteiligung Dritter (Unternehmen, Gebietskörperschaften, Förderungseinrichtungen, Verbände etc.);

– Belastbarkeit und Zweckmäßigkeit der zwischen den Partnern getroffenen Vereinbarungen;

– Qualität und Umsetzbarkeit von Verwertungsplänen und Kommerzialisierungsperspektiven.

Aufbau und Organisation

– Form und Grad der Vernetztheit sowie die erwartbare Interaktionsdichte der FuEuI-Projekte;

– Stimmigkeit der Auswahl der Partner und Zweckmäßigkeit der vorgesehenen Kooperationsformen mit Blick auf die angestrebten Ziele;

– planerische Qualität und organisatorische Zweckmäßigkeit der vorgesehenen Managementstrukturen einschließlich eines stringenten Steuerungs- und Regelungssystems (Governancestruktur).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für eine gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie für die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8 Wissenschaftliche Begleitung und Beratung

Die Umsetzung der Fördermaßnahme erfolgt als „lernende Maßnahme“. Der Austausch der Partnerschaften untereinander, insbesondere zwischen den Sprechern des Partnerschaftsmanagements, wird begrüßt. Das BMBF beabsichtigt, zur Bewertung der Förderinitiative hinsichtlich der Erreichung der förderpolitischen Ziele, der Angemessenheit der gewählten Instrumente sowie zur möglichst frühzeitigen Abschätzung der erzielten Wirkungen und Nebenwirkungen eine wissenschaftliche Begleitung der Maßnahme und einen Erfahrungsaustausch zu Best-Practice-Beispielen und „lessons learned“ zu implementieren. Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Partnerschaften sowie zum offenen Informationsaustausch mit Instituten, die vom BMBF mit Aufgaben der wissenschaftlichen Begleitung und Beratung beauftragt werden, wird vorausgesetzt. Auf Anforderung sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die dafür relevanten Daten und Unterlagen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Ein vertraulicher Umgang mit allen in diesem Zusammenhang erhobenen Daten und offengelegten Informationen ist zugesichert.

9 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 24. Juni 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag

S. ten Hagen-Knauer